Roland Rosmanith
Dokumente aus der Zeit nach dem Krieg


Roland Rosmanith war der Ehemann von Paula Alferi. Die Familie von Roland Rosmanith kommt aus Wien, das Familienwappen stammt aus dem Jahr 1523. Roland Rosmanith hatte zwei Schwestern. Erna und Frieda. Seine Eltern Julius und Maria waren in einem Grab am Lainzer Friedhof bestattet.
Geburtsort: Castelligasse 26, Zuletzt gemeldet: Wilhelminenstrasse 106
Pensioniert als: Wirklicher Amtsrat der Post & Telegraphendirektion
Sonderkommission
bei der Post- und Telegraphendirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland in Wien
SK Zl 302/1946
Senat 6
14. Juni 1946
Erkenntnis
Die Sonderkommission bei der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien hat am 14. 6. 1946 unter Vorsitz des Dr. Curt Hönel und im Beisein von Rosa Kammerer und Franz Klein als Mitglieder der Sonderkommission nach Anhörung des Dr. Friedrich Mandler als Vertreter der Dienstbehörde (des Liquidators der Einrichtungen des Deutschen Reiches in der Republik Österreich, Post- und Telegraphenverwaltung) gemäß §18/1/2-4 und § 19 der 3. Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz, St.G.Bl. Nr. 131/45 bei der Beurteilung des
Technischen Telegrapheninspektors
Roland Rosmanith
in
XVI., Wilhelminenstraße 106
im Sinne des § 21 des Verfassungsgesetzes vom 8. 5. 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz), StGB1. 13/45 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung festgestellt:
Technischer Telegrapheninspektor Roland Rosmanith bietet nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr dafür, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde. Technischer Telegrapheninspektor Roland Rosmanith wird deshalb gemäß § 21 des Verbotsgesetzes StGB1. 13/45 bzw. § 19 Abs. 1 der dritten Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz, StGB1. 131/45 mit Kürzung des Ruhegenusses um 15% in den dauernden Ruhestand versetzt.
Begründung
Das Vorverfahren hat ergeben, daß der zu Beurteilende schon im Jahr 1931 der NSBO beigetreten ist, und ihr bis zum Verbot angehört hat. Den amtlichen Erhebungen zufolge hat er bereits am 1. 7. 1938 der NSDAP wieder als Anwärter angehört. Er selbst gibt bei der Ausfüllung des Fragebogens und in zwei eidesstattlichen Erklärungen vom 13. 4. 1945 und vom 5. 7. 1945 an, der NSDAP seit 1941 als Anwärter und seit 1942 als Mitglied angehört zu haben.
Die Mitgliedsnummer gibt er im Fragebogen mit rund 8,000.000 an. Diese Unstimmigkeit zwischen den amtlichen Erhebungen und den eigenen Angaben des zu Beurteilenden begründet letzterer damit, daß das erste Ansuchen zwecks Aufnahme in die Partei seinerzeit abgelehnt wurde und er erst bei der seinerzeitigen Rückkehr von der Abordnung nach Saarbrücken sich wieder als Anwärter gemeldet habe. Eine Erklärung darüber, welche der Angaben zutrifft, hat auch die mündlicher Verhandlung nicht einwandfrei erbracht. Die amtlich festgestellte Mitgliedsnummer 7,981.344 spricht allerdings dafür, daß der zu Beurteilende früher als er selbst angibt, Mitglied der NSDAP geworden ist.
Die Sonderkommission muß bei dieser Gelegenheit feststellen, daß bei Beurteilung der Tragbarkeit oder Untragbarkeit des zu Beurteilenden der Zeitpunkt der Anmeldung zur Partei nicht voll ausschlaggebend ist. Der zu Beurteilende hat laut eigenen Angaben ausserdem noch dem RDB, der NSV, dem RKB, DRK, VDA, und RDF als Mitglied angehört, war weiter auch Mitglied des SS-Postschutzes seit August 1938. Seinen Angaben zufolge ist er am 24. 5. 1942 zur SS zwangsgemustert worden und hat dort den Dienstgrad eines Oberscharführers innegehabt, aber angeblich keinen Dienst gemacht und keine Uniform getragen. Weiters liegen Stellungnahmen früherer Parteidienststellen vor, die alle übereinstimmen, daß die Zugehhörigkeit zur NSBO in der Vorverbotszeit festgelegt ist und auf seine nationalsozialistische Einstellung während der Systemzeit hingewiesen wird. In der Stellungnahme vom 14. 6. 1939 ist weiters noch festgelegt, daß der zu Beurteilende in der Systemzeit politisch nicht hervorgetreten ist, aber seit 1. 7. 1938 Parteianwärter und Zugführer beim Postschutz gewesen sei. Es muss wohl als erwiesen angenommen werden, daß der Genannte schon seit Juli 1938 Parteianwärter gewesen ist. Die Stellungnahme vom 6. 8. 1943 deckt sich im Grunde mit der ersten Stellungnahme. Sie führt an, daß gegen eine allfällige Beförderung des Genannten der seit 2. 1. 1942 zum FA Saarbrücken neuerlich abgeordnet war, nichts einzuwenden ist, falls er Einsatzbereitschaft und Opferwillen durch Mitarbeit in der Volksgemeinschaft unter Beweis stellt. Der Vertrauensmännerausschuss seiner Dienststelle bezeichnet TTI Roland Rosmanith als überzeigten Nationalsozialisten und gibt dabei der Überlegung Ausdruck, daß der zu Beurteilende auch in der Ortsgruppe diese Einschätzung genossen habe, da er als Aufsichtsorgan zum Stellungsbau ausersehen wurde. In einer neuerlichen Stellungnahme vom 20. 1. 1946 wird diese erste Stellungnahme im wesentlichen, wenn auch mit anderen Worten wiederholt und die treue Gefolgschaft des zu Beurteilenden gegenüber dem Nationalsozialismus bis zum letzten Augenblick betont.
Die Dienststelle selbst führt an, daß ihr keine Tatsachen bekannt seien, aus deren der Schluss für einen künftigen rückhaltlosen Einsatz für die unabhängige Republik Österreich gezogen werden könnte.
Die mündliche Verhandlung hat an dem Ergebnis des Vorverfahrens im Grunde wenig geändert. Der zu Beurteilende verantwortet sich, nicht viel anders als in seinem Ansuchen um Wiedereinstellung vom 11. 12. 45 und im Punkt 30 des Fragebogens. Er weist darauf hin, daß ihn neben ideellen Gründen, die für seine Anmeldung zur Partei massgebend gewesen sind, auch die Rücksicht und Sorge für Frau und 3 Kinder und die wiederholte Verfügung des Reichspostministers zum Beitritt und zur Mitarbeit in der NSDAP veranlasst haben. Wenn der zu Beurteilende seinen seinerzeitigen Beitritt zur NSBO als bedeutungslos und als blosse Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hinstellt, um wirtschaftliche Vorteile aus dieser Zugehörigkeit zu erlangen, so kann die Sonderkommission dieser Anschauung nicht beipflichten. Sie muß vielmehr feststellen, daß in der seinerzeitigen Zugehörigkeit zur NSBO und ausserdem auf Grund der erwiesenen amtlichen Erhebungen schon mit 1. 7. 1938 erfolgten Anmeldung als Anwärter zur NSDAP, der weiteren Zugehörigkeit zum Postschutz seit August 1938 eine weitgehende Verbundenheit des zu Beurteilenden mit der Idee und dem Gedankengut der NSDAP angenommen werden muss. Das Ergebnis des Vorverfahrens und die Aussagen der einvernommenen Zeugen haben auch bewiesen, daß der zu Beurteilende in seiner Dienststelle allgemein als Nationalsozialist und bei manchen, vielleicht sogar vielen, auf Grund seiner Mitarbeit für einen überzeugten Nationalsozialisten gegolten hat. Eine Stellungnahme der TBA 2 hebt ausdrücklich hervor, daß die nationalsozialistische Einstellung des zu Beurteilenden bei diesem Amte bekannt ist.
Der sowohl vom TBA, wie auch vom Vertrauensmännerausschuss dieser Dienststelle hervorgehobene Einsatz des zu Beurteilenden als Aufsichtsorgan beim Stellungbau an der ungarischen Grenze hat die Sonderkommission nicht als einen besonderen Beweis für eine sehr weitgehende Verbundenheit des zu Beurteilenden zur NSDAP angenommen, sie konnte anderseits über die bereits vorher erwähnten Umstände, insbesondere die seinerzeitliche Zugehörigkeit zur NSBO den zeitigen Beitritt zur NSDAP und zu einem der Wehrverbände nicht hinweg gehen und musste vielmehr aus diesen angeführten Umständen eine weitgehend ideelle Bindung des zu Beurteilenden an die Ziele und Gedankengänge des Nationalsozialismus schliessen, die auch angenommen hätten werden müssen, wenn der Einsatz des Genannten zum Stellungbau nicht erfolgt wäre. Die Sonderkommission ist jedoch der Ansicht, daß in der Regel der Fälle nur Parteimitglieder, die das Vertrauen der NSDAP genossen haben, zu einem solchen qualifizierten Einsatz ausersehen worden sind. Das Zeugenverhör hat wenig Anhaltspunkte zur Tragbarkeit des TTI Rosmanith erbracht. Der Vorstand der Dienststelle hat ausdrücklich erklärt, daß er aus eigenem nicht viel über den zu Beurteilenden sagen könne und den zu Beurteilenden nur auf Grund der allgemeinen Ansicht im Amte, als nationalsozialistisch eingestellt bezeichet hat. Auch der Obmann der Vertrauensmänner hat die von ihm unterfertigte Stellungnahme des Vertrauensmännerausschuss als auf Grund der einheitlichen Überzeugung der Mitglieder des Ausschusses angenommen, hingestellt, woraus die Sonderkommission entnehmen musste, daß der zu Beurteilende auch in der Dienststelle ganz gleichgültig, ob die Abordnung zum Stellungsbau als in erster Linie wegen der Parteizugehörigkeit erfolgte nicht als überzeugter Nationalsozialist gegolten hat. Die übrigen Zeugeneinvernahmen haben nicht wesentlich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Der Zeuge Gottfried Hartmann konnte überhaupt nichts zweckdienliches angeben. Er konnte lediglich bestätigen, daß der zu Beurteilende in der Systemzeit Obmann des Vertrauensmännerausschuss der christlichen Gewerkschaft bei seiner Dienststelle gewesen war. Der, wie die Sonderkommission hervorhebt, registrierungspflichtige Zeuge Jelovcan hat im wesentlichen angegeben, daß er mit dem zu Beurteilenden dienstlich und privat vor dem Jahr 1940 oft zusammen gekommen ist und daß sie beide den Beitritt zur NSDAP in der Hoffnung auf die daraus entwachsenden Vorteile vollzogen haben.
Wenn die Dienstelle selbst bei der Ausfüllung des Fragebogens angibt, keine Tatsachen anführen zu können, aus denen ein Schluss auf ein rückhaltloses Einsetzen für die Republik Österreich gezogen werden könnte, so muss die Sonderkommission dem beipflichten und auch ihrerseits feststellen, daß die bei dem zu Beurteilenden so weitgehende 1 1/2 Jahrzehnte zurückreichende Bindung an die Ziele und Gedankengänge der NSDAP, dass nur dann Gewähr für einen restlosen Einsatz für das neue Österreich angenommen werden könnte, wenn das Vorverfahren und die mündliche Verhandlung die den zu Beurteilenden belastenden Umstände weitgehend beseitigt hätten. Bei genauer Beobachtung aller Ergebnisse des Vorverfahrens und der mündlichen Verhandlung konnte die Sonderkommission nicht zu dem Schluss kommen, daß von dem zu Beurteilenden in Hinkunft ein rückhaltloser Einsatz für die neue Republik Österreich zu erwarten sei, weshalb sie auf Ausscheidung des TTI Rosmanith aus dem Dienste, und Versetzung in den dauernden Ruhestand bei Kürzung des Ruhegenusses um 15% erkannt hat. Die Sonderkommission hat hiebei ausser der vom zu Beurteilenden hervorgehobenen Erkrankung in erster Linie die Fürsorgepflicht für Frau und 3 Kinder als mildernden Umstand angenommen und deshalb die Minderung des Ruhegenusses nur mit 15% bemessen.
Das Erkenntnis ist auf Grund der durchgeführten Verhandlung sowie unter Bedachtnahme auf die belangreichen Urkunden des Vorverfahrens und in Übereinstimmung mit dem Antrage des Vertreters der Dienstbehörde erflossen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Erkenntnis steht dem TTI Roland Rosmanith und dem Bundesministerium für Verkehr gemäß § 21 Abs. 1 der 3. Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz StGBl. 131/45 binnen 2 Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses das Recht der Berufung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung und ist an die Sonderoberkommission beim Bundeskanzleramt zu richten, aber beim Vorsitzenden der Sonderkommission erster Instanz schriftlich oder telegraphisch einzubringen.
Die Sonderoberkommission steht gem. § 23 Abs. 1 der oben bezogenen Verordnung das Recht zu, dieses Erkenntnis binnen 6 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zur Überprüfung an sich zu ziehen.
Wien, am 14. Juni 1946
Der Vorsitzende der Sonderkommission
bei der Post- und Telegraphendirektion Wien
Dr. Hönel e.h.